Anspruch Minderjähriger auf Gesundheitsversorgung im Asylbewerberleistungsgesetz
Aufnahmerichtlinie der EU seit Juni im Kraft
Die Aufnahmerichtlinie der EU sieht vor, dass minderjährige Asylsuchende dieeselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten sollen wie minderjährige Staatsaaangeghööige der Mitgliedsstaaten. In Deutschland wird dies seit dem 12. Juni 2026 in einem geäänderten § 4 Abs. 4 AsylbLG umgesetzt. In der Folge müssen Minderjährige eine Gesundheitskarte bekommen und brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr von der zuständigen Behörde. Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe verfasst, in der die wichtigsten Rechtsfolgen und praktischen Konsequenzen der Neuregelung erläutert werden.

