Obligatorische Anschlussversicherung - Übernahme der Versicherungsbeiträge
Baden-Württemberg erleichtert Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen für Asylbewerber*innen.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat eine wichtige Änderung im Umgang mit Beiträgen zur sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) bekannt gegeben. Künftig können sowohl laufende Versicherungsbeiträge als auch bereits aufgelaufene Beitragsschulden im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes übernommen werden.
Hintergrund ist die bislang umstrittene Frage, wer für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufkommt, wenn Asylbewerber nach dem Ende einer vorherigen Versicherungspflicht automatisch in die obligatorische Anschlussversicherung wechseln. Das Ministerium betont zwar, dass nach bisheriger Rechtsauffassung eine Kostenübernahme durch die Leistungsbehörden gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen war. Zugleich habe die Praxis gezeigt, dass die Nichtübernahme der Beiträge für Betroffene erhebliche finanzielle Belastungen verursache und zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand bei Behörden, Krankenkassen und Gerichten führe.
Mit der neuen Regelung sollen diese Probleme entschärft werden. Die Übernahme der laufenden Beiträge und bestehender Beitragsschulden erfolgt künftig auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Dies gilt sogar in Fällen, in denen eine Kostenübernahme zuvor bereits bestandskräftig abgelehnt oder aufgehoben worden war.
Für die Kommunen und Aufnahmebehörden bringt die Entscheidung zugleich finanzielle Klarheit. Die Beiträge zur Anschlussversicherung werden als erstattungsfähige Ausgaben anerkannt. Beitragsschulden, die bis Ende 2025 entstanden sind, können im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung geltend gemacht werden. Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 sind die entsprechenden Kosten bereits in den Gesundheitsausgabenpauschalen berücksichtigt.
Darüber hinaus verlängert das Land die Frist für die Meldung entsprechender Aufwendungen für das Abrechnungsjahr 2025 bis zum 21. September 2026.
Fazit: Mit der Neuregelung reagiert Baden-Württemberg auf praktische Probleme im Zusammenhang mit der Krankenversicherung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und schafft eine Möglichkeit, laufende Beiträge und Schulden aus der obligatorischen Anschlussversicherung zu übernehmen und zu erstatten.
Sollten Sie oder jemand, der von der alten Regelung betroffen ist oder war, kennen, dann wenden Sie sich bitte an Ihre zuständig Sachbearbeiter*in der Leistungsbehörde Ihrer Stadt oder Landkreises.

